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Zoll China nach Österreich: EORI, Zollanmeldung und Einfuhrumsatzsteuer

Von Dr. Herwig Schiffer

Von der EORI-Nummer über die Zollanmeldung bis zur Einfuhrumsatzsteuer: der operative Import-Ablauf für österreichische Händler – inklusive Zollwert und Kostenpositionen.

Importiertes Laufrad mit Musterdesign

Zoll China nach Österreich: Die drei Pflichtbausteine

Wer Waren aus China nach Österreich importiert, braucht drei Dinge: eine EORI-Nummer, eine korrekte Zollanmeldung und eine Kalkulation, die die Einfuhrumsatzsteuer einschließt. Die österreichische Zollverwaltung beschreibt Verfahren, Formulare und Zuständigkeiten im Detail [1]. Die Rechtsgrundlage für die Anmeldung ist EU-weit einheitlich: der Unionszollkodex, die Verordnung (EU) 952/2013 [2]. Wer diese drei Bausteine beherrscht, vermeidet Nachforderungen und Standgebühren an der Verzollungsstelle.

EORI-Nummer

  • Was sie ist: eine eindeutige Wirtschaftsakteur-Nummer, die Sie gegenüber dem Zoll identifiziert.
  • Wann Sie sie brauchen: vor der ersten Zollanmeldung – ohne EORI lässt sich keine Ware einführen.
  • Wie lange sie gilt: einmal vergeben, EU-weit gültig, keine Verlängerung erforderlich. Die Vergabe läuft in Österreich über die Zollverwaltung [1].

Zollanmeldung

  • Funktion: Mit der Anmeldung wird die Ware in ein Zollverfahren übergeführt [2]; sie kann elektronisch und über eine Vertretung abgegeben werden.
  • Warennummer: Der HS-Code bzw. die zehnstellige Warennummer bestimmt Zollsatz, Ursprungsbehandlung und mögliche Zusatzmaßnahmen.
  • Vertretung: Speditionen und Zolldeklaranten können die Anmeldung im Namen des Importeurs einreichen – die inhaltliche Verantwortung für die Angaben bleibt beim Importeur.

Einfuhrumsatzsteuer

  • Höhe: Sie folgt dem inländischen Umsatzsteuersatz, für die meisten Waren in Österreich 20 %.
  • Bemessung: Grundlage ist der Zollwert zuzüglich Zölle und bestimmter Abgaben.
  • Wirkung: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen machen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Sie ist damit primär eine Liquiditätsposition, keine endgültige Kostenbelastung.

Der Zollwert als Basis für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Der Zollwert ist die Rechengröße, auf die Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aufsetzen. Fehler hier wirken sich doppelt aus, weil sie beide Abgaben erhöhen. Die Definition ist im Unionszollkodex geregelt [2].

Das gehört in den Zollwert

  • Warenwert: der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der Ware.
  • Transport und Versicherung: Kosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der EU.
  • Bestimmte Zuschläge: Kosten, die der Käufer trägt und die dem Verkäufer zugutekommen, etwa Verpackung oder Provisionen außerhalb des Einkaufspreises.

Das gehört nicht in den Zollwert

  • Kosten nach dem Grenzübertritt: innergemeinschaftlicher Transport, wenn er getrennt ausgewiesen ist.
  • Abgaben selbst: Zölle und Einfuhrumsatzsteuer sind kein Teil des Zollwerts.
  • Finanzierungskosten: Zinsen für einen vereinbarten Zahlungsaufschub, sofern getrennt ausgewiesen.

Handelsmaßnahmen vorab prüfen

Für einzelne Warengruppen kommen zusätzlich Anti-Dumping-Zölle hinzu. Für Keramikgeschirr aus China besteht ein solcher Schutz durch die Verordnung (EU) 2026/274 [3]. Prüfen Sie deshalb vor der Bestellung, ob für Ihre Warennummer Handelsmaßnahmen gelten – nachträglich lassen sich diese Kosten kaum an den Lieferanten weitergeben.

Kostenpositionen vor, an und nach der Grenze

Der Zoll ist nur eine Position in einer längeren Kette. Wer alle Positionen kennt, kann den Endpreis belastbar rechnen – die vollständige Kalkulation finden Sie unter Preise & Konditionen.

Vor der Einfuhr

  • Warenwert und Werkzeugkosten: Stückpreis, Musterkosten, gegebenenfalls Formen und Druckkosten für Branding.
  • Fracht und Versicherung: See- oder Luftfracht bis zum Eintritt in die EU.
  • Prüfkosten: Qualitätskontrolle vor dem Versand, Dokumentenprüfung, Zertifikate.

An der Grenze

  • Zölle: abhängig von Warennummer und Ursprung.
  • Einfuhrumsatzsteuer: der inländische Steuersatz auf den Zollwert plus Zölle.
  • Verzollungs- und Vertretungskosten: Anmeldung, Abfertigung, Lagerung bei Verzögerungen.

Wer trägt was: Incoterms

Die Incoterms der ICC regeln, wer Kosten, Gefahr und Pflichten übernimmt [4]. Für Importe aus China sind drei Klauseln praxisrelevant:

  • EXW: Der Käufer trägt ab Werk alles – in China praktisch oft schwer kontrollierbar.
  • FOB: Der Verkäufer liefert bis zur Verschiffung, danach trägt der Käufer Fracht, Versicherung und Einfuhr.
  • DDP: Der Verkäufer liefert verzollt bis zum Bestimmungsort; die Einfuhrabgaben sind im Preis enthalten.

So gehen Sie vor: Checkliste für den Import aus China

  1. EORI-Nummer prüfen oder beantragen, bevor die erste Sendung auf den Weg geht [1].
  2. Warennummer bestimmen und im TARIC prüfen, ob Anti-Dumping- oder andere Handelsmaßnahmen greifen [3].
  3. Incoterm im Vertrag festhalten und mit der Kalkulation abstimmen [4].
  4. Zollwert rechnen: Warenwert plus Transport plus Versicherung, getrennt ausgewiesene Kosten korrekt abgrenzen.
  5. Einfuhrumsatzsteuer und Zölle in die Preiskalkulation eintragen – nicht als Nachschlag, sondern als fixe Position.
  6. Vertretung klären: Wer gibt die Anmeldung ab, wer haftet für die Angaben? Der Ablauf ist in unserer Prozessübersicht beschrieben.
  7. Belege nach der Lieferung sichern: Verzollungsnachweise sind die Grundlage für den Vorsteuerabzug.

Sollen Fracht, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nicht bei Ihnen liegen, koordiniert DEFELLAS den gesamten Ablauf A–Z – von der Kalkulation über Fracht und Zoll bis zur Lieferung. Der Preis, den Sie zahlen, enthält bereits alles; DDP-Lieferungen sind möglich. Sie sprechen dabei durchgehend mit einem deutschsprachigen Ansprechpartner in Österreich. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls genügt eine kurze Beschreibung der Ware und der geplanten Menge über die Kontaktseite, per E-Mail an office@defellas.com oder telefonisch unter +43 664 511 5830.

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Quellen

  1. BMF Österreich — Zoll (abgerufen am 27.09.2026)
  2. Unionszollkodex — VO (EU) 952/2013 (abgerufen am 27.09.2026)
  3. Anti-Dumping Keramikgeschirr — VO (EU) 2026/274 (abgerufen am 27.09.2026)
  4. ICC — Incoterms 2020 (abgerufen am 27.09.2026)

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