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GPSR in der Praxis: Warum der Zoll die verantwortliche Person prüft

Von Dr. Herwig Schiffer

Die verantwortliche Person nach GPSR ist Pflicht. Die Kaskade, die Kennzeichnungspflicht und eine Checkliste für Erstimporteure.

Verkaufsfertig verpackte Ware mit Kennzeichnung auf Palette im Lager – Zollkontrollen prüfen Produktkennzeichnung und verantwortliche Person

GPSR verantwortliche Person und Zoll: Was konkret geprüft wird

Die GPSR verlangt für jedes Verbraucherprodukt, das in der EU in Verkehr gebracht wird, eine in der Union ansässige verantwortliche Person [1]. Die Verordnung bindet die Zollbehörden ausdrücklich ein: Die Mitgliedstaaten benennen die für die Zollkontrolle zuständigen Stellen, und nicht konforme Produkte sollen erkannt werden, bevor sie in den freien Verkehr gelangen [1]. Dabei gilt ein Grundsatz, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Die Überlassung in den freien Verkehr ist kein Nachweis der Konformität – sie enthält nicht automatisch eine vollständige Konformitätsprüfung [1]. Für Sie bedeutet das: Fehlt die verantwortliche Person, ist das Produkt nicht verkehrsfähig – die Ware kann an der Grenze festgehalten oder das Angebot gesperrt werden. Für Erstimporteure und Marketplace-Händler ist die Angabe damit kein Formalakt, sondern die Voraussetzung dafür, dass eine Lieferung überhaupt freigegeben wird.

Die Kaskade: Wer die Rolle übernehmen kann

Die Verordnung legt eine Reihenfolge fest. Wer zuerst greift, trägt die Pflicht – und muss sie auch belegen können.

Die vier Rollen im Überblick

  • In der EU niedergelassener Hersteller: Sitzt der Hersteller in der Union, trägt er die Pflichten selbst.
  • Importeur: Wer Ware aus einem Drittland in die Union einführt, gilt als Importeur und übernimmt die Pflichten einschließlich der Angabe einer verantwortlichen Person [1].
  • Bevollmächtigter: Ein schriftlich benannter Vertreter in der EU kann die Rolle im vereinbarten Umfang übernehmen. Die Benennung muss schriftlich erfolgen.
  • Fulfillment-Dienstleister: Existiert keine der vorgenannten Rollen in der EU, kann ein in der EU ansässiger Fulfillment-Dienstleister die Rolle tragen [1].

Was die Rolle praktisch verlangt

  • Erreichbarkeit: Kunden und Behörden müssen die Stelle in der EU kontaktieren können.
  • Unterlagen: Technische Dokumentation und Konformitätsnachweise müssen greifbar sein.
  • Kommunikation: Anfragen der Marktüberwachung sind zu beantworten und Maßnahmen umzusetzen [2].

Kennzeichnungspflicht: auf dem Produkt, nicht nur im Vertrag

Eine benannte Person im Vertrag genügt nicht. Die Angaben müssen dort stehen, wo Kunde und Kontrolle sie finden.

Diese Angaben gehören auf Produkt oder Verpackung

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person – auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem Begleitdokument.
  • Kontaktweg wie E-Mail-Adresse oder Website, über den die Stelle erreichbar ist.
  • Sprache: leicht verständlich und in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt angeboten wird.
  • Rückverfolgbarkeit: Typen-, Chargen- oder Seriennummer, soweit für die Identifikation erforderlich.
  • CE-Kennzeichnung: Bei Produkten unter Harmonisierungsrecht kommt die CE-Kennzeichnung hinzu [3].

Online-Listings und Marktplätze

  • Sichtbarkeit im Angebot: Die Angaben zur verantwortlichen Person müssen im Listing selbst erkennbar sein, nicht erst nach dem Kauf.
  • Konsistenz: Firmenname und Anschrift im Listing müssen mit Produkt und Verpackung übereinstimmen. Abweichungen sind ein typischer Auslöser für Rückfragen. Mehr dazu unter Lösungen für Online-Händler.

Wenn die Angabe fehlt: Was droht

  • Zoll: Die Zollbehörden arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und können die Überlassung von Ware aussetzen, wenn die Konformität nicht belegt ist [2].
  • Marktplatz: Fehlen die Pflichtangaben, wird das Angebot gesperrt – oft bevor der erste Verkauf stattfindet.
  • Marktüberwachung: Die Behörden können Maßnahmen bis zur Rücknahme oder zum Rückruf anordnen [2].
  • Nachbesserung: Angaben lassen sich nachliefern, die Ware steht in der Zwischenzeit jedoch still – das kostet Lagerkosten und Termine.

So gehen Sie vor: Checkliste in fünf Schritten

  1. Rolle klären: Prüfen Sie, welche Stelle in Ihrer Lieferkette in der EU niedergelassen ist und die Rolle übernehmen kann – Hersteller, Importeur, Vertreter oder Fulfillment-Dienstleister.
  2. Schriftlich benennen: Halten Sie die Benennung schriftlich fest, inklusive Umfang der Pflichten und Zugriff auf die Konformitätsunterlagen.
  3. Kennzeichnung prüfen: Lassen Sie vor Produktionsfreigabe prüfen, ob Name, Anschrift und Kontaktweg auf Produkt oder Verpackung korrekt aufgebracht werden.
  4. Listing abstimmen: Stellen Sie sicher, dass die Angaben im Online-Angebot mit den Angaben auf der Ware übereinstimmen.
  5. Lieferkette dokumentieren: Halten Sie Bestell-, Prüf- und Versandunterlagen zusammen, damit Sie bei Rückfragen schnell reagieren können.

Für die Beschaffung selbst ist der Ablauf entscheidend: Muster, Qualitätskontrolle, Freight und DDP-Koordination laufen aus einer Hand. DEFELLAS ist dabei Ihr österreichischer Vertragspartner – mit einem deutschsprachigen Ansprechpartner, Zahlung auf ein österreichisches Konto und einem Preis, der alle Leistungen bis zur Lieferung enthält. Wie die einzelnen Schritte ablaufen, finden Sie in der Prozessübersicht. Ob eine bestimmte Rolle der verantwortlichen Person für Ihr Produkt passt, ist eine rechtliche Frage – diese klären Sie bitte mit Ihrer Rechtsberatung, nicht über die Beschaffung.

Wenn Sie eine Lieferung planen und vorab wissen wollen, welche Angaben auf Produkt und Verpackung aufgebracht werden können, sprechen Sie uns direkt an: Kontaktseite, office@defellas.com oder +43 664 511 5830.

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Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) — Allgemeine Produktsicherheit (abgerufen am 22.09.2026)
  2. Verordnung (EU) 2019/1020 — Marktüberwachung und Produktkonformität (abgerufen am 22.09.2026)
  3. CE-Kennzeichnung — Europäische Kommission (abgerufen am 22.09.2026)

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