Einfuhrumsatzsteuer berechnen: der Weg vom Zollwert zum Steuerbetrag
Einfuhrumsatzsteuer berechnen heißt, drei Schritte in fixer Reihenfolge zu gehen: Zollwert bilden, Zoll darauf anwenden, Einfuhrumsatzsteuer auf die Summe aus Zollwert und Zoll rechnen. Der Zollwert ist dabei kein Rechnungsbetrag, sondern eine gesetzlich definierte Rechengröße, die der Unionszollkodex (VO (EU) 952/2013) vorgibt [1]. Wer den reinen Warenpreis aus der Handelsrechnung ansetzt, rechnet systematisch zu niedrig — und zahlt die Differenz später nach.
Schritt 1: Zollwert zusammensetzen
Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für den Zoll und damit die Grundlage aller weiteren Schritte. In den meisten Fällen wird er aus dem Transaktionswert abgeleitet.
- Warenwert: der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware, einschließlich Preisbestandteilen wie Provisionen oder Lizenzgebühren, soweit diese zum Zollwert gehören.
- Transportkosten bis zur Grenze: Fracht und Nebenkosten bis zu dem Ort, an dem die Ware in das Zollgebiet der Union verbracht wird.
- Versicherung: die Kosten der Transportversicherung für diesen Transportabschnitt.
- Nicht im Zollwert: Transportkosten innerhalb der Union nach der Einfuhr, Montage- oder Installationskosten sowie Zölle und Steuern selbst.
Schritt 2: Zoll und Bemessungsgrundlage
Auf den Zollwert wird der Zollsatz der zutreffenden Warennummer angewendet. Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist anschließend der Zollwert zuzüglich des bei der Einfuhr anfallenden Zolls. Die Steuer wird also nicht auf den Zollwert allein gerechnet, sondern auf Zollwert plus Abgaben. Auf diesen Betrag kommt der Steuersatz — in Österreich der Normalsteuersatz von 20 %, für bestimmte Waren ein ermäßigter Satz. Welche Warennummer gilt, klärt die Tarifierung; sie ist die häufigste Fehlerquelle, wenn Werte geschätzt statt geprüft werden.
Wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer — und was DDP damit zu tun hat
Schuldner und Anmelder
Nach dem Unionszollkodex ist Zollschuldner grundsätzlich, wer die Zollanmeldung abgibt oder für wen sie abgegeben wird [1]. In der Praxis bedeutet das: Wer als Anmelder auftritt, ist auch Adressat der Abgaben. Für die Einfuhrumsatzsteuer ist deshalb entscheidend, auf wessen Namen die Zollanmeldung lautet und wer als Importeur auftritt. Die Verfahrensabläufe bei der Ein- und Ausfuhr in der Union beschreibt die Europäische Kommission [2]; die österreichische Sicht auf Zollverfahren und Abgaben finden Sie beim BMF [3].
Warum DDP zum Streitfall wird
DDP (Delivered Duty Paid, Incoterms 2020) bedeutet, dass der Verkäufer die Ware verzollt und versteuert an den Bestimmungsort liefert. Genau dort entsteht der häufigste Streitfall:
- Anmeldung auf fremden Namen: Bei DDP tritt oft der Verkäufer oder dessen Vertreter als Anmelder auf. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bezahlt, der Beleg lautet aber nicht auf den österreichischen Käufer.
- Fehlender Vorsteuerabzug: Ohne auf das eigene Unternehmen lautende Unterlagen fehlt regelmäßig die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Die Steuer ist entrichtet, aber nicht abzugsfähig.
- Unklare Kalkulation: Ist nicht geregelt, welcher Wert angemeldet wird, entstehen Nachforderungen erst bei einer späteren Prüfung.
Klären Sie deshalb vor jeder Bestellung, wer Anmelder ist, auf welchen Wert angemeldet wird und welche Belege Sie erhalten. Wenn Sie die Abwicklung vollständig auslagern möchten, finden Sie unsere Abläufe in der Prozessübersicht; die Kalkulation der All-in-Preise steht unter Preise & Konditionen.
Vorsteuerabzug, Liquidität und Aufzeichnungspflichten
Der Unterschied zur Umsatzsteuer im Inland
Umsatzsteuer im Inland zahlen Sie nicht aus eigener Tasche: Sie stellen sie dem Kunden in Rechnung und führen sie ab. Die Einfuhrumsatzsteuer ist dagegen eine Abgabe, die im Zeitpunkt der Einfuhr entsteht und zunächst aus eigener Liquidität zu begleichen ist. Erst danach kann sie als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Der Liquiditätseffekt
- Zwischenfinanzierung: Zwischen Zahlung an der Grenze und Vorsteuerabzug liegt ein Zeitraum, den Sie vorfinanzieren.
- Kein dauerhafter Kostenfaktor: Bei ordnungsgemäßer Anmeldung ist die Einfuhrumsatzsteuer ein Durchlaufposten — die Wirkung liegt im Timing, nicht in der Höhe.
- Vollständige Belege: Je besser Zollanmeldung, Rechnung und Frachtbelege zusammenpassen, desto reibungsloser läuft der Abzug.
Aufzeichnungspflichten
- Zollanmeldung und Abgabenbelege gehören in die Buchhaltung, nicht in einen separaten Ordner.
- Zusammensetzung des Zollwerts dokumentieren: Warenwert, Fracht und Versicherung getrennt nachvollziehbar.
- Abweichungen erklären: Weicht der angemeldete Wert von der Handelsrechnung ab, sollte der Grund aktenkundig sein.
Rechenbeispiel und Checkliste
Das folgende Beispiel ist eine eigene Berechnung nach dem Zollwert-Schema — keine Zitatsangabe. Angenommen werden ein Warenwert von 10.000 EUR, Fracht bis zur Grenze von 1.200 EUR, eine Versicherung von 80 EUR und ein Zollsatz von 6 % (frei gewählt; der tatsächliche Satz folgt aus der Tarifierung).
- Zollwert: 10.000 + 1.200 + 80 = 11.280 EUR
- Zoll (6 %): 676,80 EUR
- Bemessungsgrundlage: 11.280 + 676,80 = 11.956,80 EUR
- Einfuhrumsatzsteuer (20 %): 2.391,36 EUR
So gehen Sie vor
- Zollwert vollständig ansetzen: Warenwert, Fracht und Versicherung bis zur Grenze — nichts vergessen.
- Warennummer prüfen: Der Zollsatz hängt an der Tarifierung, nicht am Bauchgefühl.
- Incoterm vor der Bestellung festlegen: Wer ist Anmelder, wer schuldet die Abgabe?
- Anmelder und Vorsteuerabzug abstimmen: Die Unterlagen müssen auf Ihr Unternehmen lauten.
- Warenwert nie schätzen: Ein zu niedriger Ansatz kann zu Nachforderungen, Zinsen und Verwaltungsstrafen führen.
- Belege ablegen: Zollanmeldung, Handelsrechnung, Fracht- und Versicherungsnachweis zusammen.
Weiterführende Beiträge zu Zollwert und Incoterms finden Sie im Blog. Wenn Sie die Einfuhr inklusive Verzollung und Abgaben aus einer Hand abwickeln möchten, sprechen Sie uns an: Kontaktseite.


