Die PPWR – Verordnung (EU) 2025/40 – ist seit dem 12. August 2026 unmittelbar anwendbar: Sie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten ohne nationale Umsetzung [1]. Damit treffen die Pflichten der Verpackungsverordnung auch Unternehmen, die Verpackungen nicht selbst produzieren, sondern fertig verpackte Ware oder Eigenmarken-Verpackungen aus China beziehen. Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit, Konformitätserklärung und PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt sind keine Zukunftsthemen mehr, sondern Teil Ihrer Beschaffung. Die Detailregeln – etwa Design-for-Recycling-Kriterien und Obergrenzen für Leerraum – werden bis 2030 wirksam; die Dokumentationspflichten laufen bereits.
PPWR-Pflichten im Überblick: Was die Verpackungsverordnung seit 12. August 2026 verlangt
Die Verordnung regelt Anforderungen an Verpackungen entlang des gesamten Lebenszyklus. Für Importeure und Eigenmarken-Händler sind fünf Punkte entscheidend.
- Verpackungsminimierung. Verpackungen müssen auf das für Funktion, Hygiene und Produktsicherheit erforderliche Maß begrenzt werden. Für Transport-, Um- und E-Commerce-Verpackungen wird zusätzlich der Leerraumanteil gedeckelt; die operative Prüfung dieser Obergrenzen beginnt 2030 [2].
- Recyclingfähigkeit als Grundanforderung. Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Welche Materialkombinationen die Kriterien erfüllen, konkretisieren die Kommission und nachfolgende Rechtsakte; die Wirksamkeit ist auf 2030 ausgelegt [2].
- Konformitätserklärung und technische Unterlagen. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss die Konformität nachweisen können – mit technischer Dokumentation und Konformitätserklärung. Diese Nachweise entstehen beim Lieferanten, nicht im Büro.
- PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 Grenzwerte für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen [1] [4]. Betroffen sind Behälter, Deckel, Beschichtungen und Imprägnierungen.
- Nationale Registrierung bleibt bestehen. Die Pflichten aus den nationalen Verpackungsregistern – in Deutschland über die Zentrale Stelle Verpackungsregister [3] – laufen parallel weiter, ebenso das deutsche Verpackungsrecht (VerpackDG).
Wen die Verpackungsverordnung als Hersteller einstuft
Die PPWR unterscheidet zwischen Hersteller, Importeur und Händler. Entscheidend ist nicht, wo produziert wird, sondern unter wessen Namen die Verpackung auf den Unionsmarkt kommt.
Ihre Rolle entscheidet über Ihre Pflichten
- Hersteller mit Eigenmarke. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt nach der Verordnung als Hersteller – auch wenn Produktion und Bedruckung in China erfolgen. Konformitätserklärung und technische Dokumentation liegen damit bei Ihnen.
- Importeur. Wer Verpackungen aus einem Drittland in die Union verbringt oder auf dem Unionsmarkt bereitstellt, muss sicherstellen, dass die Anforderungen erfüllt sind, und die Nachweise seines Lieferanten prüfen können.
- Versand- und E-Commerce-Verpackungen. Für diese Kategorien gelten eigene Vorgaben zu Minimierung und Leerraumanteil. Verantwortlich sind die Hersteller und Importeure auf dem Unionsmarkt – also auch Händler, die als Eigenmarken-Hersteller gelten [2]. Für Händler mit Eigenmarkensortiment haben wir die Abläufe unter Lösungen für Einzelhändler zusammengefasst.
Was Sie von Ihrem Lieferanten in China jetzt anfordern sollten
Die Pflichten lassen sich nur erfüllen, wenn die Daten aus der Lieferkette kommen. Fordern Sie diese Angaben schriftlich und je Artikel an.
Material- und Spezifikationsnachweise
- Vollständige Spezifikation je Komponente. Material, Gewicht, Wandstärke, Beschichtung, Klebstoffe, Etiketten, Tinten und Deckel sind einzeln zu benennen.
- Schriftliche PFAS-Erklärung für Lebensmittelkontakt. Der Lieferant soll offenlegen, welche Stoffe in Beschichtungen und Imprägnierungen verwendet werden und ob PFAS zum Einsatz kommen.
- Recyclingangaben. Ob Monomaterial oder Verbund, wie sich Deckel, Etikett und Sleeve trennen lassen und welche Materialanteile stofflich verwertbar sind.
- Prüfberichte und Musterfreigabe. Laborberichte und das freigegebene Muster gehören in die technische Dokumentation – mit Datum und Bezug zur Bestellcharge.
Warum das vor der Bestellung passieren muss
Nachträglich eingeholte Unterlagen sind erfahrungsgemäß unvollständig, weil das ursprüngliche Muster nicht mehr verfügbar ist. Wer Verpackung und Produkt gemeinsam beschafft, kann die Spezifikation als fixen Bestandteil der Bestellung definieren – mit Musterfreigabe vor der Serienproduktion und Prüfung vor dem Versand. Bei Komponenten wie Gläsern liegt die übliche Mindestbestellmenge bei ca. 1.200 Stück und ist produktabhängig. Wie wir dabei vorgehen, zeigt die Prozessübersicht.
So gehen Sie vor: Checkliste für die nächsten 90 Tage
- Rolle festlegen. Klären Sie je Artikel, ob Sie als Hersteller (Eigenmarke), als Importeur oder als reiner Weiterverkäufer auftreten.
- Verpackungsinventar anlegen. Erfassen Sie jede Komponente mit Material, Gewicht, Lieferant und Artikelnummer.
- Lieferantenabfrage starten. Versenden Sie eine standardisierte Abfrage zu Material, PFAS, Recyclingfähigkeit und Beschichtung – mit Antworten je Artikel, nicht pauschal.
- Dokumentation aufbauen. Konformitätserklärung, Spezifikationen, Prüfberichte und Musterfreigaben gehören in eine versionierte Produktakte.
- Änderungen kontrollieren. Jede Änderung an Material oder Beschichtung muss dokumentiert und vor Serienstart freigegeben werden.
Die Umstellung ist keine einmalige Aktion, sondern Teil Ihrer Beschaffungsroutine. DEFELLAS ist eine österreichische B2B-Sourcing-Agentur mit Sitz in Graz und Beschaffungsnetzwerk in Hongkong und China. Wir beschaffen Verpackungen und Glaswaren für Gastronomie und Handel, führen Spezifikationen und Musterfreigaben und koordinieren Lieferung bis DDP. Ein kostenloses Muster vor der verbindlichen Bestellung ist Standard, Ihr Vertragspartner ist in Österreich, und Sie haben einen deutschsprachigen Ansprechpartner. Wenn Sie die Verpackungsdokumentation Ihrer Eigenmarkenartikel prüfen lassen wollen, nutzen Sie unsere Kontaktseite.


